Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Treuhändige Geschäftsabwicklung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (Paragraph 3,) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.Für eine Bewilligung nach Absatz eins, entfällt die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR12052574
alte Dokumentnummer
N3199329821J