Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Vermeidung von Währungsrisken
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die in fremder Währung abgeschlossen werden, sofern der Abschluß nicht in österreichischen Zollausschlußgebieten erfolgt, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, und es ist für eine währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag einer Bausparkasse im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung einer getrennten Zuteilungsmasse absehen, wenn dadurch die Interessen der Bausparer nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR12052577
alte Dokumentnummer
N3199329824J