Rechtstracker.at

§ 9 BSpG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 901.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 901.01.199431.12.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 126/1998

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vermeidung von Währungsrisken

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die in fremder Währung abgeschlossen werden, sofern der Abschluß nicht in österreichischen Zollausschlußgebieten erfolgt, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, und es ist für eine währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag einer Bausparkasse im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung einer getrennten Zuteilungsmasse absehen, wenn dadurch die Interessen der Bausparer nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052577

alte Dokumentnummer

N3199329824J