Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Sicherstellung der Darlehen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Forderungen aus Bauspardarlehen und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.Forderungen aus Bauspardarlehen und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.
(2)Absatz 2,Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.
(3)Absatz 3,Ersatzsicherheiten sind:
Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG),
Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,
Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,
Haftungsübernahme durch eine der unter Z 3 genannten Körperschaften,Haftungsübernahme durch eine der unter Ziffer 3, genannten Körperschaften,
Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates.
(4)Absatz 4,Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,
bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land oder an einen Mitgliedstaat oder
wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens (§ 11 Abs. 2 Z 5) eine Besicherung nicht erforderlich erscheint.wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5,) eine Besicherung nicht erforderlich erscheint.
(5)Absatz 5,Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3 Z 1, 2, 3 und 5 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b) nicht übersteigen.Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3 Ziffer eins, 2, 3 und 5 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4 Ziffer 2, abgesehen wird, darf insgesamt 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b) nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR12052578
alte Dokumentnummer
N3199329825J