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§ 11 BSpG

Fassungen
01.01.1994 bis 04.12.1997 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1105.12.199731.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 132/1997
§ 1101.01.199404.12.1997 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

04.12.1997danach: BGBl. I Nr. 132/1997

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über
    1. Ziffer eins
      den Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,
    2. Ziffer 2
      den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,
    5. Ziffer 5
      den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Kleindarlehen ohne Besicherung gewähren dürfen (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,),
    6. Ziffer 6
      die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (Paragraph 8, Absatz 4,),
    7. Ziffer 7
      die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.

Schlagworte

Mietwohnung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052579

alte Dokumentnummer

N3199329826J