Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Verordnungsermächtigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.
(2)Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über
den Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,
den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,
die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Z 2,die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Ziffer 2,,
die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,
den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Kleindarlehen ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Kleindarlehen ohne Besicherung gewähren dürfen (Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2,),
die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (§ 8 Abs. 4),die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (Paragraph 8, Absatz 4,),
die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR12052579
alte Dokumentnummer
N3199329826J