Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Bestandsübertragung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva kann auch ohne Zustimmung der Bausparer auf Grund eines schriftlichen Vertrages in seiner Gesamtheit oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bausparkasse übertragen werden.
(2)Absatz 2,Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Bausparverträgen gehen mit Bewilligung der Bestandsübertragung auf die übernehmende Bausparkasse über.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR12052581
alte Dokumentnummer
N3199329828J