Rechtstracker.at

§ 13 BSpG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1301.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bestandsübertragung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva kann auch ohne Zustimmung der Bausparer auf Grund eines schriftlichen Vertrages in seiner Gesamtheit oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bausparkasse übertragen werden.
  2. Absatz 2,Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Bausparverträgen gehen mit Bewilligung der Bestandsübertragung auf die übernehmende Bausparkasse über.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052581

alte Dokumentnummer

N3199329828J