Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 (vgl. Art. XIV Z 2, BGBl. Nr. 532/1993)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1994 vergleiche Artikel römisch vierzehn, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)
Text
5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Banken
Haftrücklage
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage 15% jener Beträge der Monatsausweise (§ 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes) nicht übersteigt, die der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage entsprechen. Diese Beträge sind mit dem arithmetischen Mittel anzusetzen, das sich aus den Monatsausweisen für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres ergibt.Die Zuführung zur Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage 15% jener Beträge der Monatsausweise (Paragraph 74, Absatz 5, des Bankwesengesetzes) nicht übersteigt, die der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage entsprechen. Diese Beträge sind mit dem arithmetischen Mittel anzusetzen, das sich aus den Monatsausweisen für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres ergibt.
(2)Absatz 2,Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in der Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.
(3)Absatz 3,Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 12 lit. c des Bankwesengesetzes) übersteigt.Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Paragraph 103, Ziffer 12, Litera c, des Bankwesengesetzes) übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Dokumentnummer
NOR12052604
Alte Dokumentnummer
N3199329862J