Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
§ 15. (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.Paragraph 15, (1) Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
(3)Absatz 3,Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1 und 2 zu beachten.Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Ziffer eins und 2 zu beachten.
Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt folgendes:
Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.
Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung sind Beträge gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 3 letzter Satz, § 28 Abs. 5 sowie § 28 Abs. 7 in der Weise weiter bei der Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.Bei Ermittlung der Einkünfte des Stifters und der Privatstiftung sind Beträge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 28, Absatz 5, sowie Paragraph 28, Absatz 7, in der Weise weiter bei der Privatstiftung zu berücksichtigen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen.
Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt für Begünstigte und Letztbegünstigte folgendes:
Die zugewendeten Wirtschaftsgüter oder zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft.
Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (fiktive Anschaffungskosten).
Ein steuerfreier Betrag gemäß § 28 Abs. 5 ist beim Begünstigten oder Letztbegünstigten so fortzuführen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen. Sind besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 zu ermitteln, ist so vorzugehen, als ob ein Erwerb von Todes wegen vorläge.Ein steuerfreier Betrag gemäß Paragraph 28, Absatz 5, ist beim Begünstigten oder Letztbegünstigten so fortzuführen, als wäre es zu keiner Übertragung von Wirtschaftsgütern gekommen. Sind besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7, zu ermitteln, ist so vorzugehen, als ob ein Erwerb von Todes wegen vorläge.
Dokumentnummer
NOR12052622
Alte Dokumentnummer
N3199330485J