Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 771/1993Bundesgesetzblatt Nr. 771 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 10 BWG werden durch vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes ergänzt, die nicht gemäß § 25 Abs. 6 BWG flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 10, BWG werden durch vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes ergänzt, die nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 6, BWG flüssige Mittel ersten Grades sind und deren Laufzeit weniger als sechs Monate beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR12052656
Alte Dokumentnummer
N3199330721J