Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten desParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 13, Absatz 2,)
Text
Meldepflicht, Zeitpunkt der Meldungen
§ 8. (1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling umzurechnen.Paragraph 8, (1) Meldepflicht für die Großkreditmeldung und die Stammdatenmeldung besteht, sobald ein Kredit, ein Kreditrahmen oder eine Promesse eingeräumt wurde oder die Ausnützung erfolgt ist und der Betrag insgesamt mindestens 5 Millionen Schilling beträgt. Fremdwährungspositionen sind mit dem Devisenmittelkurs zum Meldestichtag in Schilling umzurechnen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder; ebenso die durch Bund und Länder erfolgten Ausnützungen.
(3)Absatz 3,Meldestichtag ist jeweils der Monatsultimo, die Meldungen sind der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am zehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12052665
Alte Dokumentnummer
N3199330752J