Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten desParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 13, Absatz 2,)
Text
Form der Meldungen
§ 9. (1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.Paragraph 9, (1) Die Großkreditmeldung hat in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des § 8 Abs. 3 übersandt werden.Meldepflichtige Institute können ihre Meldungen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers übermitteln, soweit sichergestellt ist, daß diese Meldungen von der Zentralstelle innerhalb der Frist des Paragraph 8, Absatz 3, übersandt werden.
Dokumentnummer
NOR12052666
Alte Dokumentnummer
N3199330753J