Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Soweit sich diese Verordnung an meldepflichtige Institute gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten desParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 richtet, tritt sie mit Inkrafttreten des
EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft (vgl. § 13 Abs. 2)EWR-Abkommens, frühestens mit 1. 1. 1994, in Kraft vergleiche Paragraph 13, Absatz 2,)
Text
Identnummer
§ 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder wirtschaftlichen Einheit und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.Paragraph 12, (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder wirtschaftlichen Einheit und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Jede Großkreditmeldung und jede Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12052669
Alte Dokumentnummer
N3199330756J