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§ 7 KommStG 1993

Fassungen
01.12.1993 bis 09.01.1998 — BGBl. Nr. 819/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 731.12.200431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 719.12.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 144/2001
§ 710.01.199818.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 10/1998
§ 701.12.199309.01.1998 BGBl. Nr. 819/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 819/1993

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998danach: BGBl. I Nr. 10/1998

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16

Text

Erhebungsberechtigte Gemeinde

Paragraph 7, (1) Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte (Paragraph 4,) unterhalten wird.

  1. Absatz 2,Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des Paragraph 10, erhoben.
  2. Absatz 3,Wanderunternehmen unterliegen der Kommunalsteuer in den Gemeinden, in denen das Unternehmen ausgeübt wird. Unter Wanderunternehmen wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte unternehmerische Tätigkeit verstanden.
  3. Absatz 4,Schiffahrtsunternehmen, die im Inland eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zur Ausübung des Unternehmens nicht unterhalten, unterliegen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der die inländischen Heimathäfen der Schiffe gelegen sind, oder, wenn kein inländischer Heimathafen vorhanden ist, in der Gemeinde, in der die Schiffe in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind; gleiches gilt für auf solchen Schiffen unterhaltene Betriebsstätten. Dies gilt nicht für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren.

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR12052703

Alte Dokumentnummer

N3199331426J