Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 819/1993Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugsbereich vgl. § 16Zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16
Text
Steuersatz
§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 20 000 S, wird von ihr 15 000 S abgezogen. Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 20 000 S, wird von ihr 15 000 S abgezogen.
Dokumentnummer
NOR12052705
Alte Dokumentnummer
N3199331428J