Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 819/1993Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugsbereich vgl. § 16zum Bezugsbereich vergleiche Paragraph 16
Text
Örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Unternehmensleitung befindet.
(2)Absatz 2,Ist diese im Ausland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers befindet; für Wanderunternehmen ist die (voraussichtlich) längste inländische Betriebsdauer maßgebend, bei gleich langer Dauer die zuletzt ausgeübte unternehmerische Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR12052709
Alte Dokumentnummer
N3199331432J