Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 bleibt die spaltende Körperschaft bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.Bei Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, bleibt die spaltende Körperschaft bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
(2)Absatz 2,Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
(3)Absatz 3,Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des einstimmigen oder mehrheitlichen Spaltungsbeschlusses (§ 6 Abs. 1 des Spaltungsgesetzes) länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des einstimmigen oder mehrheitlichen Spaltungsbeschlusses (Paragraph 6, Absatz eins, des Spaltungsgesetzes) länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.
(4)Absatz 4,Ist der Anteilsinhaber bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Anteilsübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.Ist der Anteilsinhaber bei Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Anteilsübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
(5)Absatz 5,Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR12052884
Alte Dokumentnummer
N3199332033J