Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage.
Text
Vertragsübernahme
§ 42.Paragraph 42,
Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel römisch drei bis römisch sechs des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.
Schlagworte
Stempelgebühr, Darlehensvertrag
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR12052887
Alte Dokumentnummer
N3199332036J