Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 23Paragraph 23
Geschäftsarten
(1)Absatz eins,Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. Für Händlergeschäfte, die nach dem 31. Dezember 1993 abgeschlossen werden, ausgenommen über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ist die Börsenumsatzsteuer nicht zu erheben.
(2)Absatz 2,Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler ist.
(3)Absatz 3,Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaffungsgeschäfte.
Dokumentnummer
NOR12052956
alte Dokumentnummer
N3199332127J