Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 960/1993Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 960 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Bezugsbereich: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 619/1989Bezugsbereich: Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1989,
Text
Stellenplan
§ 26. (1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.Paragraph 26, (1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.
(2)Absatz 2,Der Stellenplan hat zu enthalten:
in einem „Allgemeinen Teil'' Vorschriften über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung, insbesondere über
die Bindung und Umwandlung von Planstellen,
die Aufnahme von Ersatzkräften,
die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen in die im Verzeichnis gemäß Z 2 lit. f auszuweisenden, den Planstellen entsprechenden Rechengrößen;die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen in die im Verzeichnis gemäß Ziffer 2, Litera f, auszuweisenden, den Planstellen entsprechenden Rechengrößen;
die Personalbedarfsverzeichnisse, und zwar
das Planstellenverzeichnis des Bundes,
das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten,
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden,
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden,
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist.
(3)Absatz 3,In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Abs. 2 Z 1 lit. d auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (Paragraph 18,) vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(4)Absatz 4,In den Planstellenverzeichnissen sind die Planstellen getrennt nach solchen für Beamte und Vertragsbedienstete vorzusehen. Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern; Planstellen der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und Planstellen der Kategorie B sind solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete der Kategorie B sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl festzusetzen.
(5)Absatz 5,Vertragslehrer und Vertragsassistenten sind ausschließlich als Vertragsbedienstete der Kategorie B auszuweisen. Für Vertragslehrer ist eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften bei den jeweiligen Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.
(6)Absatz 6,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung.
Dokumentnummer
NOR12053015
Alte Dokumentnummer
N3199332500J