Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 22Artikel 4, Paragraph 22
Text
§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und elf weiteren Mitgliedern. Paragraph 22, (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und elf weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.
(3)Absatz 3,Mitglieder des Generalrates können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Mitglieder des Generalrates sollen leitende Persönlichkeiten des praktischen Wirtschaftslebens, ferner Rechts- und Wirtschaftswissenschafter sein. Unter ihnen sollen sich Vertreter
des Handels und Gewerbes,
der Angestellten- und Arbeiterschaft
befinden.
(4)Absatz 4,Im aktiven Dienst des Bundes oder eines Landes stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.
(5)Absatz 5,Das nach § 40 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.Das nach Paragraph 40, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuständige Belegschaftsorgan ist berechtigt, zu Verhandlungen über Personal-, Sozial- und Wohlfahrtsangelegenheiten zwei Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter haben bei Ausübung ihrer Befugnisse dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Generalrates.
Schlagworte
Rechtswissenschaftler, Angestelltenschaft, Personalangelegenheit,
Sozialangelegenheit
Dokumentnummer
NOR12053071
Alte Dokumentnummer
N3199333926J