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Art. 10 § 51 NBG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 § 51 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 10 § 5101.01.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 10 § 5101.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 325/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

B. Darlehensgeschäft

Paragraph 51, (1) Die Bank ist berechtigt, Kreditinstituten Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.

  1. Absatz 2,Zur Verpfändung sind geeignet:
    1. Ziffer eins
      Gold;
    2. Ziffer 2
      Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;
    3. Ziffer 3
      im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem Paragraph 48, entsprechen;
    4. Ziffer 4
      Devisen und Valuten;
    5. Ziffer 5
      Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.
  2. Absatz 3,Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.
  3. Absatz 4,Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12053075

Alte Dokumentnummer

N3199333930J