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§ 4 BierStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 401.05.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 431.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 401.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 401.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 701/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Von der Biersteuer ist befreit:
    1. Ziffer eins
      Bier, das
      1. Litera a
        zur Herstellung von Essig,
      2. Litera b
        vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
      3. Litera c
        unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
      4. Litera d
        zur Herstellung von Arzneimitteln
      verwendet wird, sofern diese Verwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bewilligt wurde (Bierverwendungsbetrieb);
    2. Ziffer 2
      Bier, das für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
    3. Ziffer 3
      Bier, das für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch

Verordnung

  1. Ziffer eins
    im Falle der Einfuhr von Bier dessen Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Amtsblatt EG Nummer L 105 Seite 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden kann,
  2. Ziffer 2
    die steuerfreie Verbringung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer eins, erlaubt ist,
  3. Ziffer 3
    den steuerfreien Bezug von Bier im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
  4. Ziffer 4
    zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Bier steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
  5. Ziffer 5
    die Biersteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053236

Alte Dokumentnummer

N3199423412L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/701/P4/NOR12053236