Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Bierlager
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bierlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die
der Verwendung von Bier zur Herstellung von Branntwein oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.
(2)Absatz 2,Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Bierabsatz mindestens 5 000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen. § 12 Abs. 2 bis 8 und § 13 gelten sinngemäß.Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Bierlagers nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Bierabsatz mindestens 5 000 hl und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen. Paragraph 12, Absatz 2 bis 8 und Paragraph 13, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053246
Alte Dokumentnummer
N3199423422L