Rechtstracker.at

§ 15 BierStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 1501.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1501.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1531.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1501.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 701/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bier darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 6, Absatz 2, bewilligt wurde, verbracht oder
    3. Ziffer 3
      in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
  2. Absatz 2,Bier darf in den Fällen des Paragraph 24, auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager oder in einen Bierverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.
  3. Absatz 3,Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz eins, Ziffer 3, überzuführen.
  4. Absatz 4,Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Absatz 2, der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053247

Alte Dokumentnummer

N3199423423L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/701/P15/NOR12053247