Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Biersteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 701/1994Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach §§ 12 Abs. 4, 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Biersteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach Paragraphen 12, Absatz 4, 14, Absatz 2, oder 15 Absatz 4, verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Biersteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Absatz 2, vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053253
Alte Dokumentnummer
N3199423429L