Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 702/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Teil 1
Schaumwein
1. Allgemeines
Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).
(2)Absatz 2,Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(3)Absatz 3,Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren Amtsblatt EG Nummer L 76 Seite 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).
(4)Absatz 4,Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(5)Absatz 5,Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR12053280
Alte Dokumentnummer
N3199423457L