Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 48/2020
§ 1201.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1201.03.201430.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 13/2014
§ 1231.12.200928.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1201.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1201.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 702/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
    1. Ziffer eins
      in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
    2. Ziffer 2
      in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
  2. Absatz 2,Schaumwein darf in den Fällen des Paragraph 21, auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden.
  3. Absatz 3,Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz eins, Ziffer 2, überzuführen.
  4. Absatz 4,Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Absatz 2, der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053291

alte Dokumentnummer

N3199423468L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P12/NOR12053291