Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 1931.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 1901.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1901.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 702/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt Paragraph 16, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlaßt.
  4. Absatz 4,Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
  5. Absatz 5,Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053298

alte Dokumentnummer

N3199423475L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P19/NOR12053298