Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Verbringen zu privaten Zwecken
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Schaumwein, den eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieser für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 23 zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz eins, zu privaten Zwecken oder nach Paragraph 23, zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Schaumwein;
Ort, an dem sich der Schaumwein befindet, oder die Art der Beförderung;
Unterlagen über den Schaumwein;
Menge und Beschaffenheit des Schaumweins.
(3)Absatz 3,Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt.
(4)Absatz 4,Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Schaumweinsteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053304
alte Dokumentnummer
N3199423481L