Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
8. Amtliche Aufsicht
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, die Bearbeitung und der Handel von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, die Bearbeitung und der Handel von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.
(3)Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053308
Alte Dokumentnummer
N3199423485L