Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3231.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3201.01.200130.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3201.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 3201.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 702/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 702/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach Paragraphen 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053311

alte Dokumentnummer

N3199423488L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P32/NOR12053311