Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 702/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der berechtigte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der berechtigte Empfänger (Paragraph 14, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR12053316
alte Dokumentnummer
N3199423493L