Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Inhaber und der Bezieher (§ 23 Abs. 1) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.Die Beauftragten (Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 5,), der Versandhändler (Paragraph 26, Absatz eins,), der Inhaber und der Bezieher (Paragraph 23, Absatz eins,) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053317
alte Dokumentnummer
N3199423494L