Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 702/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Teil 2
Zwischenerzeugnisse
Steuergegenstand
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Zwischenerzeugnisse, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Zwischenerzeugnissteuer).
(2)Absatz 2,Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von § 2 Abs. 1 oder § 43 erfaßt oder als Bier besteuert werden.Zwischenerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol bis 22% vol, die nicht von Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 43, erfaßt oder als Bier besteuert werden.
(3)Absatz 3,Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die §§ 1 Abs. 2 bis 5, 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des Paragraph 42, die Paragraphen eins, Absatz 2 bis 5, 2 Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 4 bis 39 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR12053319
alte Dokumentnummer
N3199423496L