Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuersätze
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für ZwischenerzeugnisseAbweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
2 000 S je Hektoliter.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053320
alte Dokumentnummer
N3199423497L