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§ 4 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 401.05.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 431.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 401.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 401.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
    1. Ziffer eins
      zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, und des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
    2. Ziffer 2
      zur Herstellung von Essig,
    3. Ziffer 3
      zur Herstellung von Brennwein,
    4. Ziffer 4
      vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses entzogen oder umgewandelt wurde,
    5. Ziffer 5
      vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
    6. Ziffer 6
      in Form von Aromen zur Aromatisierung von
      1. Litera a
        Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2% vol oder
      2. Litera b
        anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,
    7. Ziffer 7
      in Form von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg,
    8. Ziffer 8
      vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.
  2. Absatz 2,Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
    1. Ziffer eins
      in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,
    2. Ziffer 2
      als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,
    3. Ziffer 3
      als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde gestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,
    4. Ziffer 4
      als alkoholhaltige Waren in das Steuergebiet verbracht werden, zu deren Herstellung Alkohol nach Absatz eins, steuerfrei verwendet werden kann,
    5. Ziffer 5
      als Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden.
  3. Absatz 3,Von der Steuerbefreiung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ist Alkohol gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ausgenommen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch

Verordnung

  1. Ziffer eins
    zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verminderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Alkoholmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Alkohol genossen zu werden,
  2. Ziffer 2
    bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz eins, zuzulassen,
  3. Ziffer 3
    zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke Amtsblatt EG Nummer L 316 Seite 21), insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, daß auch vollständig vergällter Alkohol dem Steueraussetzungsverfahren (Paragraph 19,) oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird,
  4. Ziffer 4
    im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Amtsblatt EG Nummer L 105 Seite 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,
  5. Ziffer 5
    die steuerfreie Verbringung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Ziffer 4, erlaubt ist,
  6. Ziffer 6
    den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,
  7. Ziffer 7
    zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 Amtsblatt EG Nummer L 76 Seite 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
  8. Ziffer 8
    die Alkoholsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Schlagworte

Heizzweck

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053332

alte Dokumentnummer

N3199423510L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P4/NOR12053332