Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuerfreie Verwendung
Verwendungsbetrieb, Freischein
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Alkohol erteilt wurde.Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Absatz 2, die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Alkohol erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug (Freischein) ist für Alkohol zu erteilen, der für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden soll.Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug (Freischein) ist für Alkohol zu erteilen, der für einen im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden soll.
(3)Absatz 3,Als Inhaber eines Verwendungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma der Freischein (§ 12) lautet.Als Inhaber eines Verwendungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma der Freischein (Paragraph 12,) lautet.
(4)Absatz 4,Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 25, 31 Abs. 5, 32 Abs. 1, 2 und 4, 33 Abs. 1, 3 und 5 und 34 Abs. 1 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25, 31, Absatz 5, 32, Absatz eins, 2 und 4, 33 Absatz eins, 3 und 5 und 34 Absatz eins, sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.
(5)Absatz 5,Soweit der Inhaber eines offenen Alkohollagers Alkohol auf Grund eines Freischeines steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 verwenden will, sind die Bestimmungen über den Verwendungsbetrieb sinngemäß anzuwenden.Soweit der Inhaber eines offenen Alkohollagers Alkohol auf Grund eines Freischeines steuerfrei nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 verwenden will, sind die Bestimmungen über den Verwendungsbetrieb sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Freischeine dürfen nur ausgestellt werden
mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren und
einem Bezug im Einzelfall von mindestens 25 Raumliter Alkohol.
(7)Absatz 7,Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist für jeden mit einem bestimmten Vergällungsmittel vergällten Alkohol ein gesonderter Freischein auszustellen. Das gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol bezogen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053339
alte Dokumentnummer
N3199423517L