Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Bezug auf Freischein
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Jeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf dem Freischein in der Weise zu bestätigen, daß
die bezogene Alkoholmenge,
Name oder Firma und Anschrift desjenigen, von dem der Alkohol bezogen wurde und
die jeweils noch zum Bezug verbleibende Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann,
ersichtlich ist.
(2)Absatz 2,Der Inhaber des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegen
bei Bezug aus einem inländischen Steuerlager dem Inhaber des Steuerlagers,
bei Bezug aus einem Verwendungsbetrieb dem Inhaber des Verwendungsbetriebes,
in allen anderen Fällen dem Hauptzollamt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053340
alte Dokumentnummer
N3199423518L