Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Bestimmungswidriges Verwenden
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Auf Freischein bezogener Alkohol gilt im Zeitpunkt des Verbrauches oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn er
im Verwendungsbetrieb verbraucht wird,
zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.
(2)Absatz 2,Alkohol gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet, der
im Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,
als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,
von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen abgegeben wird,
von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053341
alte Dokumentnummer
N3199423519L