Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.
(2)Absatz 2,Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist für unvergällten Alkohol in einem offenen Alkohollager Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Kalendermonate für aus dem Lager weggebrachte Erzeugnisse entsteht. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenfalls anzupassen.
(3)Absatz 3,In der Lagerbewilligung sind anzugeben:
die Art der Lagerbewilligung,
der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,
die zulässigen Lagerwaren,
das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,
Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung.
(4)Absatz 4,Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager erteilt, so hat bei der Überprüfung gemäß Abs. 1, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Hauptzollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager erteilt, so hat bei der Überprüfung gemäß Absatz eins,, soweit erforderlich, ein gemäß Paragraph 90, bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Hauptzollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind:
Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse,
Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.
(5)Absatz 5,Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder
im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053361
alte Dokumentnummer
N3199423539L