Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Hauptzollamt zu überwachen.
(2)Absatz 2,Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.
(3)Absatz 3,In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053363
Alte Dokumentnummer
N3199423541L