Rechtstracker.at

§ 41 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4115.12.201231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 4131.12.200914.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 4101.01.200130.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4101.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 4101.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Beauftragter

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet niedergelassene Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.
  2. Absatz 2,Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 25, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 10, Absatz eins und 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053369

alte Dokumentnummer

N3199423547L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P41/NOR12053369