(1)Absatz eins,Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 und 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den Paragraphen 38, 39, 45 und 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es In den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3,, des Paragraph 39, Absatz 2, oder der Paragraphen 45, Absatz 5 und 48 Absatz 2, nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.