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§ 58 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute22.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 5801.01.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 5801.01.199531.12.2021 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Selbstgewonnene Stoffe sind:
    1. Ziffer eins
      Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,
    2. Ziffer 2
      wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,
    3. Ziffer 3
      Produkte, die bei der Verarbeitung von in Ziffer eins, bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,
    4. Ziffer 4
      Produkte, die bei der Verarbeitung von in Ziffer eins, bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Wein im Sinne des Weingesetzes 1985, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Ziffer eins, durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.
  2. Absatz 2,Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese in einem Bergbauernbetrieb im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes 1976, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 299, vom Verfügungsberechtigten geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053386

Alte Dokumentnummer

N3199423564L