Rechtstracker.at

§ 61 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2020 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 6101.01.202223.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 6101.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 6101.01.199531.12.2020 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im Paragraph 60, Absatz eins, bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
  2. Absatz 2,In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind
    1. Ziffer eins
      der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,
    2. Ziffer 2
      der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,
    3. Ziffer 3
      der Rauminhalt des Helmes,
    4. Ziffer 4
      alle Sondereinrichtungen und
    5. Ziffer 5
      der Aufbewahrungsort
    des einfachen Brenngeräts anzugeben.
  3. Absatz 3,Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.
  5. Absatz 5,Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Absatz eins, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053389

alte Dokumentnummer

N3199423567L