Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Der Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.
(2)Absatz 2,Das Zollamt hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt unverzüglich angezeigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053396
alte Dokumentnummer
N3199423574L