Rechtstracker.at

§ 69 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 6901.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 6901.07.200231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 84/2002
§ 6901.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 84/2002

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Probebetrieb

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,
    1. Ziffer eins
      auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen.
    Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Dem Probebetrieb ist ein nach Paragraph 90, bestellter Prüfer beizuziehen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20% abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053397

alte Dokumentnummer

N3199423575L