Rechtstracker.at

§ 70 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 7001.01.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 103/2019
§ 7001.01.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 7001.09.199631.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 7001.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Alkohol für den Hausbedarf

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind für den Hausbedarf für den abfindungsberechtigten Landwirt (Absatz 2,), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 l A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Absatz 3,), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      6 l A, bis zu einer Höchstmenge von 51 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,
    2. Ziffer 2
      3 l A, bis zu einer Höchstmenge von 27 l A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Ziffer eins, genannten Bundesland gelegen ist,
    bestimmt.
  2. Absatz 2,Landwirt im Sinne des Absatz eins, ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
  3. Absatz 3,Haushaltsangehörige sind,
    1. Ziffer eins
      andere Angehörige als Ehegatten, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,
    3. Ziffer 3
      Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingevertrages freie Verköstigung zu leisten hat,
    wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053398

alte Dokumentnummer

N3199423576L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P70/NOR12053398