Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Spirituskontrollmeßapparat vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.
(2)Absatz 2,Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht.
(3)Absatz 3,Anstelle des Betriebsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053402
Alte Dokumentnummer
N3199423580L