Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 83.Paragraph 83,
Der Inhaber eines Freischeines hat auf Verlangen des Hauptzollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in den Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053411
alte Dokumentnummer
N3199423589L