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§ 85 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 8501.01.202123.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 8501.07.200231.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 84/2002
§ 8501.09.199630.06.2002 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 8501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 703/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung, ausgenommen solcher mit einem Inhalt von nicht mehr als zwei Raumliter, herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
  4. Absatz 4,Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053413

Alte Dokumentnummer

N3199423591L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/703/P85/NOR12053413