Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung, ausgenommen solcher mit einem Inhalt von nicht mehr als zwei Raumliter, herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem die Herstellung abgeschlossen worden ist,
die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,
in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.Der Bundesminister für Finanzen kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Absatz eins, vorsehen.
(4)Absatz 4,Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Absatz eins bis 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053413
Alte Dokumentnummer
N3199423591L